Personenbedingte Kündigung | Meides

Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Eine personenbedingte Kündigung kann der Arbeitgeber nicht einfach dann aussprechen, wenn er den Mitarbeiter nicht mag, dessen Krankschreibung lästig findet oder von ihm mehr Unterordnung und Anpassung verlangt.

Der gesetzliche Kündigungsschutz lässt eine personenbedingte Kündigung nur in engen Grenzen zu. Insbesondere, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von etwas, das mit seiner Person zu tun hat, von dem Betrieb nicht mehr eingesetzt werden kann. Typische Beispiele: Der Berufskraftfahrer hat ein Fahrverbot erhalten, die Mitarbeiterin kann aufgrund einer Allergie nicht mehr in der Produktion arbeiten.

Aber auch dann kann der Arbeitgeber nicht einfach personenbedingt kündigen. Er muss genau prüfen, ob das gesundheitliche Problem sich durch entsprechende Maßnahmen in den Griff bekommen lässt. Oder auch, ob eine Weiterbeschäftigung an anderer Stelle möglich ist.

Bei einer personenbedingten Kündigung sollten Sie sofort beim Fachanwalt für Arbeitsrecht anrufen. Gemeinsam überprüfen wir, welche Ansatzpunkte für Gegenwehr es gibt – die Chancen sind oft sehr gut. Wenn wir Kündigungsschutzklage einlegen und das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt, muss der Arbeitgeber Ihnen den Lohn bzw. das Gehalt nachzahlen, denn dann besteht das Arbeitsverhältnis weiter.

Allerdings haben Sie nur drei Wochen, um auf die Kündigung zu reagieren und vor Gericht zu gehen. Verlieren Sie keine Zeit!

Das in diesem Beitrag verwendete Foto „Mann“ stammt von Geralt ©pixabay.com. Herzlichen Dank!