Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld – Voraussetzungen in der Coronakrise

Arbeitgeber können nicht einseitig Kurzarbeit einführen

Arbeitgeber können Kurzarbeit nicht einfach einseitig anordnen. Daran hat sich durch das „Corona-KuG“ nicht geändert. Das Beantragen von Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld setzt eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmern voraus. In manchen Fällen existiert sie bereits. Wenn nicht, sollte sie möglichst umgehend sichergestellt werden.

Verschiedene Wege zur Einführung der Kurzarbeit

Die Sachbearbeiter der Arbeitsagentur prüfen bei der „Anzeige über Arbeitsausfall“ durch ein Unternehmen, ob eine vertragliche Vereinbarung zur Kurzarbeit vorliegt. Sie ist Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld.

Diese Vereinbarung kann in unterschiedlicher Form vorliegen. Die mögliche Form hängt unter anderem davon ab, ob das Unternehmen einen Betriebsrat besitzt und ob ein bestimmter Tarifvertrag einschlägig ist.

  • Der günstigste Fall: Die Arbeitsverträge des Unternehmens enthalten bereits eine wirksam formulierte Kurzarbeitsklausel. Damit steht dem Antrag bei der Arbeitsagentur nichts im Weg.
  • Es gilt ein Tarifvertrag, der die Kurzarbeit vorsieht. Allerdings kann zusätzlich noch eine Einigung mit dem Betriebsrat erforderlich sein. Das hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Zudem ist nicht selten ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vorgesehen.
  • Falls ein Betriebsrat existiert, kann eine generelle Betriebsvereinbarung die Voraussetzung zur Einführung von Kurzarbeit schaffen. Die muss dann jedoch sehr sorgfältig formuliert sein. Alternative: Der Betriebsrat stimmt der Anordnung der Kurzarbeit im aktuellen Fall zu.
  • Der Arbeitgeber kann mit jedem Arbeitnehmer eine individuelle Vereinbarung abschließen. Diese Lösung ist der Weg für Betriebe ohne Betriebsrat.
  • Eine weitere Möglichkeit ist eine Änderungskündigung. Dieses Instrument funktioniert kurz gesagt so: Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer, bietet ihm aber gleichzeitig einen geänderten Arbeitsvertrag an. Der enthält in diesem Fall die Kurzarbeitsklausel.
    Der Arbeitnehmer kann den neuen Arbeitsvertrag annehmen und damit der Kurzarbeit zustimmen. Er kann auch die Kündigung akzeptieren, oder als dritte Möglichkeit Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen.
    Die Änderungskündigung setzt widerwilligen Mitarbeitern quasi die Pistole auf die Brust und sorgt auch in Zukunft für vertragliche Klarheit. Sie ist dafür mit höherem Aufwand verbunden.

Betriebsrisiko und Zeitdruck

Das Problem des Arbeitgebers: Er steht in dieser Situation unter großem Druck. Das gilt besonders jetzt, wo sich in Folge der Corona-Epidemie eine große Wirtschaftskrise anbahnt.

Dazu gehört der Zeitdruck: Um Kurzarbeitergeld für den Monat März zu bekommen, muss bis spätestens zum 31. 03. die Anzeige der Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur vorliegen.

Zur Klärung einer unübersichtlichen arbeitsrechtlichen Situation, zum Diskutieren mit einzelnen Mitarbeitern oder für lange Konflikte mit dem Betriebsrat bleibt wenig Zeit.

Sach- und Rechtslage

  1. Schnelle und verlässliche Informationen zur Rechtslage: Was steht in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, und was folgt daraus ganz konkret?
  2. Rechtssicher formulierte Individualvereinbarungen, Änderungskündigungen oder Betriebsvereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit.

Bei beiden Aufgaben kann Rechtsanwalt Dr. Meides Sie entscheidend unterstützen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist er mit allen Fragen der Kurzarbeit und des Bezugs von Kurzarbeitergeld genau vertraut.

Fakten zum Kurzarbeitergeld

  • Wenn Unternehmen mit Arbeitsausfall konfrontiert sind, können sie Kurzarbeit einführen. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Arbeitsausfall vorübergehender Natur und gleichzeitig unvermeidbar sein.
  • Bei Kurzarbeit erhalten die Arbeitnehmer anteilig verkürzten Lohn oder Gehalt entsprechend den Arbeitsstunden die sie noch leisten. Das nennt man Kurzlohn. Für den Teil der Arbeitszeit, der ausfällt, erhalten Sie Kurzarbeitergeld.
  • Das Kurzarbeitergeld entspricht dem Anspruch auf Arbeitslosengeld, anteilig umgerechnet auf die ausgefallene Arbeitszeit. Es beträgt entweder 60 oder 67 Prozent des Nettolohns. Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz haben nur Arbeitnehmer mit Kindern. (Genauer: mindestens ein halber Kinderfreibetrag muss in den ElStAM eingetragen sein.)
  • Der Arbeitgeber zahlt den Arbeitnehmern jeden Monat Kurzlohn und Kurzarbeitergeld aus. Das Kurzarbeitergeld wird ihm anschließend von der Arbeitsagentur erstattet. Dafür muss monatlich ein sogenannter Leistungsantrag gestellt werden.
  • Die Erstattung setzt voraus, dass die Kurzarbeit der regional zuständigen Arbeitsagentur zu Beginn rechtzeitig angezeigt und dieser Antrag bewilligt wurde.
  • Eine Mindestanzahl an Arbeitnehmern für den Bezug von KuG gibt es nicht. Grundsätzlich genügt ein einziger Arbeitnehmer.
  • Im Zuge der Erleichterungen der Kurzarbeit („Corona-KuG“) erstattet die Arbeitsagentur dem Arbeitgeber nun die gesamten Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld. Das soll rückwirkend ab 01. März gelten.
  • Für Kurzarbeit muss nicht die gesamte Belegschaft von Arbeitsausfall betroffen sein. Sie kann auch nur für einen klar abgrenzbaren Betriebsteil gelten. Das willkürliche Auswählen einzelner Arbeitnehmer ist allerdings nicht möglich.
  • Kurzarbeit ist nun bereits ab einem Arbeitsausfall von 10 Prozent möglich.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Meides hilft

Von der vertraglichen Vorbereitung von Kurzarbeit über das Antragsverfahren bis hin zu Rechtsfragen rund um die Lohn- und Gehaltsberechnung: Rechtsanwalt Dr. Meides hilft bei Fragen und Problemen rund um die Kurzarbeit.

Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht. Er kennt die praktischen Probleme von Unternehmen, die Kurzarbeit einführen wollen – und die dazugehörigen Lösungen. Von ihm erhalten Sie praktischen Rat und verlässliche Antworten.

Sie erreichen Rechtsanwalt Dr. Meides unter 069 9592 9790 oder unter ffm@meides.de.

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