Ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?
Aufhebungsvertrag: Konflikte – auch für Arbeitgeber
Ein Aufhebungsvertrag ist schnell abgeschlossen – und manchmal schnell bereut. Das trifft meistens, aber nicht nur Arbeitnehmer. Wir Fachanwälte für Arbeitsrecht in Frankfurt haben das oft genug erlebt und empfeheln daher stets, Aufhebungsverträge anwaltlich zu beraten und zu prüfen.
Aufhebungsvertrag unterschrieben, dann das böse Erwachen
Der klassische Fall: Der Arbeitgeber schließt mit einem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag. Die Parteien waren sich einig. Der Arbeitgeber war sich unsicher mit seiner Rechtsposition in einem Kündigungsschutzprozess und dem Arbeitnehmer erschien die vereinbarte Abfindung angemessen. Dann war aber der Steuerabzug auf die Abfindung unerwartet hoch. Und die Arbeitsagentur verhängte auch noch eine dreimonatige Sperrzeit; damit war ein Viertel des Arbeitslosengeldanspruchs verloren. Darauf hatte der Arbeitgeber nicht hingewiesen – der Arbeitnehmer fühlt sich unfair behandelt.
Viel machen kann der Arbeitnehmer in den meisten Fällen nicht. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, über diese für den Arbeitnehmer nachteiligen Umstände zu informieren. Und eine Widerrufsmöglichkeit oder ein Rücktrittsrecht sind wohl kaum vereinbart worden.
Konsequenz für den Arbeitgeber: Negative Mundpropaganda
Der unzufriedene Ex-Mitarbeiter macht sich allerdings Luft – und sein Fall im Unternehmen schnell die Runde. Ungeachtet der Rechtslage steht der Arbeitgeber dann als jemand da, der mit ausscheidenden Mitarbeitern unfair umgehe, und beim nächsten Aufhebungsvertrag wird das Verhandeln schwierig. Eine etablierte und faire „Trennungskultur“ zahlt sich für Arbeitgeber aus. Das ist eine Erfahrung, die wir in der arbeitsrechtlichen Beratung und Interessenvertretung immer wieder machen.
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Angreifbar ist der Aufhebungsvertrag nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch wahrheitswidrige Aussagen zur Unterschrift bewegt hat. Etwa, wenn er in Aussicht stellt, der Mitarbeiter könne ja trotz Aufhebungsvertrag eine Kündigungsschutzklage erheben. Oder sein Betriebsteil werde abgewickelt, obwohl das nicht stimmt. Vielleicht hat er behauptet, die Alternative sie eine fristlose Kündigung, obwohl es dafür gar keine Rechtsgrundlage gibt. Solche Manöver können – anders als der fehlende Hinweis auf die Sperrzeit – durchaus zu einer erfolgreichen Anfechtung führen.
Unwirksamkeit
Außerdem muss der Aufhebungsvertrag genau wie eine Kündigung schriftlich abgeschlossen und von beiden Seiten handschriftlich unterschrieben werden. Eine eingescannte Unterschrift führt ebenso zur Unwirksamkeit wie die Signatur eines Vorgesetzten, der gar nicht die entsprechende Vertretungsvollmacht besitzt. Solche Fehler erleben wir hier häufiger, als man denken sollte.
Empfehlung: Vorher beraten lassen
Wenn der Aufhebungsvertrag scheitert, wird das für den Arbeitgeber teuer. Sehr viel günstiger ist es, sich vorher mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beraten. Dann ist der Aufhebungsvertrag garantiert hieb- und stichfest. Und eine emotionale Eskalation wird ebenfalls vermieden.
Ich bin seit über zwanzig Jahren Fachanwalt für Arbeitsrecht und weiß genau, wie man die Trennung von einem Mitarbeiter am besten arbeitsrechtlich vorbereitet und umsetzt.
Dr. Peter Meides: 069 95929790 oder ffm@meides.de.