Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht Frankfurt | Meides
Sie suchen einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main?
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069-95929790
- KÜNDIGUNGSSCHUTZ
- BETRIEBSBEDINGTE KÜNDIGUNG
- PERSONENBEDINGTE KÜNDIGUNG
- VERHALTENSBEDINGTE KÜNDIGUNG
- AUFHEBUNGSVERTRAG
- ABFINDUNG
Ordentliche oder fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags - wie sind Ihre Aussichten?
Sie sind Arbeitnehmer, Ihnen wurde gekündigt oder die Kündigung ist absehbar?
Man legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor?
Ihr Chef ist nicht bereit, eine angemessene Abfindung zu bezahlen?
Wenn Sie Ärger mit Ihrem Arbeitgeber haben, sollten Sie NICHT einfach kampflos aufgeben. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kann ich Ihnen helfen und Ihre Rechte verteidigen.
Ich bin Rechtsanwalt Dr. Peter Meides, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht in Frankfurt am Main.
Ich habe seit vielen Jahren Erfahrung damit, Arbeitnehmern zu ihrem Recht zu verhelfen. Wenn es um Arbeitsrecht geht, macht mir niemand etwas vor.
Ich weiß, worauf es ankommt, um Kündigungsschutz durchzusetzen, unrechtmäßige Kündigungen zu Fall zu bringen, Aufhebungsverträge anzufechten oder um eine angemessene Abfindung auszuhandeln.
Der Erstkontakt ist für Sie kostenlos. Rufen Sie mich einfach an, wenn Sie arbeitsrechtliche Sorgen haben.
Wichtig: Mit der Aussprache der Kündigung beginnen Fristen zu laufen. Sie haben im Regelfall nur drei Wochen, um dagegen vorzugehen. Deshalb: Verlieren Sie keine Zeit – rufen Sie umgehend an!
Dr. Peter Meides – Fachanwalt für Arbeitsrecht, Frankfurt am Main Sofortkontakt unter 06995929790 oder ffm@meides.deDer Erstkontakt per Telefon ist kostenlos – dadurch haben Sie eine erste Einschätzung Ihrer Erfolgschancen, haben Überblick über die nächsten Schritte, Sie bekommen Hinweise auf die voraussichtlichen Kosten und erfahren, ob gegebenenfalls eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. |
Kündigungsschutz
In Unternehmen, die in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer einsetzen, gilt der gesetzliche Kündigungsschutz. Manche Arbeitnehmer wissen gar nicht, ob das Kündigungsschutzgesetz für sie gilt, die Berechnung kann kompliziert sein. Wenn es gilt, bedeutet das: Nach eine Wartefrist von sechs Monaten sind Kündigungen nur noch mit den vom Gesetz vorgegebenen Gründen möglich.
Falls bei einer Kündigung der Kündigungsschutz missachtet wird, ist sie unwirksam. Das Gleiche gilt, wenn die Kündigung Formfehler aufweist, Kündigungsfristen nicht eingehalten wurden oder aus völlig sachfremden Gründen gekündigt wurde. Die Arbeitsgerichte prüfen solche Voraussetzungen sehr streng!
Ist die Kündigung unwirksam, muss der Arbeitgeber Ihnen den Lohn nachzahlen, denn sind Sie weiterhin sein Arbeitnehmer. Ob Sie dann – gegen eine angemessene Abfindung – von sich aus einer Beendigung des Arbeitsvertrags zustimmen, ist ausschließlich Ihre Sache.
⇒ Wir helfen Ihnen: 06995929790 -oder- per eMail -oder- persönlich in Frankfurt.
Betriebsbedingte Kündigung
Selbst wenn es dem Unternehmen schlecht geht oder das Geschäft umorganisiert wird: Der Arbeitgeber kann nicht einfach nach Belieben Arbeitskräfte entlassen. Ganz im Gegenteil: Er muss jede Kündigung präzise rechtfertigen können und darlegen, dass es sich erstens um eine unternehmerische Entscheidung handelte, dass zweitens eine Weiterbeschäftigung nicht möglich war und drittens eine soziale Auswahl erfolgt ist.
Angriffspunkte gibt es damit viele – oft hält die betriebsbedingte Kündigung einer Überprüfung nicht stand.
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Personenbedingte Kündigung
Dieser Kündigungsgrund setzt voraus, dass der Arbeitnehmer durch persönliche Eigenschaften oder Defizite seine arbeitsvertraglichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann. Typischerweise reagieren Arbeitgeber etwa bei Führerscheinentzug, Alkoholproblemen oder längerer Krankheit mit personenbedingte Kündigung. Viele dieser Kündigungen scheitern jedoch daran, dass nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Das muss der Arbeitgeber nachweisen können.
Ein Beispiel: Wurde bei dem langzeiterkrankten Mitarbeiter kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt, kann das im Kündigungsschutzprozess bereits den Ausschlag geben.
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Verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitgeber eine gravierende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nachweisen und dabei alle möglichen anderen Erklärungen widerlegen kann. Das ist gar nicht so einfach – hat der Arbeitnehmer das Werkzeug wirklich stehlen oder nur ausleihen wollen? Wurde er für seine Privattelefonate vor der Kündigung abgemahnt?
Gerade bei verhaltensbedingter Kündigung haben Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage oft gute Chancen.
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Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag kann in den meisten Fällen für Sie aber auch für den Arbeitgeber von Vorteil sein. Damit erledigen sich mit einem Schlag die rechtlichen und eventuell auch persönlichen Probleme, die bei streitiger Durchführung eines Kündigungsschutzprozesses oft entstehen – denn in diesem Fall ist die Beendigung des Arbeitsvertrags ja einvernehmlich. Nicht selten schlägt der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor, weil ihm eine Kündigung rechtlich zu riskant ist.
Einen Aufhebungsvertrag sollten Arbeitnehmer aber nur nach eingehender anwaltlicher Beratung unterschreiben.
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Abfindung
Einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung gibt es nur in wenigen, genau eingegrenzten Fällen. Dann ist auch die Höhe der Abfindung gesetzlich festgelegt. In anderen Fällen ist das Aushandeln einer angemessenen Abfindung eine Frage von Verhandlungsgeschick und Erfahrung.
In jedem Fall aber macht es sich bezahlt, wenn ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht Sie dabei berate und die Verhandlungen übernehme.
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