Abfindung | Meides

Besteht ein Anspruch auf Abfindung?

In bestimmten Fällen hat ein Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm bei der Kündigung eine Abfindung bezahlt. Dann ist die Höhe festgelegt. In anderen Fällen ist das Abfindungsangebot freiwillig.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber eine Abfindung in einer gesetzlich geregelten Höhe vorschlagen. Geht der Arbeitnehmer darauf ein, verzichtet er damit auf die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage. In solchen Fällen gilt als Regelabfindung die Hälfte des Brutto-Monatsgehalts, multipliziert mit den Beschäftigungsjahren. (Beispiel: bei 3.000 €/Monat und fünfjähriger Beschäftigungsdauer beträgt die Regelabfindung 7.500 €.)

In anderen Fällen sind freiwillige Abfindungen üblich, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht oder eine Aufhebungsvereinbarung vorschlägt. Sie ist quasi die Entschädigung dafür, dass der Arbeitnehmer auf sein Recht verzichtet, gegen die Kündigung zu klagen. In solchen Fällen ist die Höhe der Abfindung frei vereinbar, die gesetzlichen Regelungen für betriebsbedingte Kündigungen sind nur ein Richtwert.

Verhandlung über Abfindung und Aufhebungsvertrag

Arbeitgeber sind mit Verhandlungen über Abfindungen oft vertraut und haben auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwälte. Deshalb sollten Sie als Arbeitnehmer für ausgeglichene Bedingungen sorgen: Lassen Sie sich vom Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.

Als Fachmann für Arbeitsrecht weiß er, ob das Abfindungsangebot angesichts Ihrer individuellen Umstände angemessen ist und dem entspricht, was Sie an Klagemöglichkeiten aufgeben. Außerdem kann er für Sie die Verhandlung mit dem Arbeitgeber übernehmen.

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